§ 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
Stand: 01.07.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/63#abs-1 (1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/63#abs-2 (2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/63#abs-3 (3) Die Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Beamten der Bundespolizei. Sie sind jedoch nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/63#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt die für die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamten und ihre Bestellung zuständigen Bundespolizeibehörden.